Scheduling genehmigter Experimente
Der Strahlzeitkoordinator nimmt das "scheduling" der genehmigten Experimente in enger Abstimmung mit den Experimentatoren (oder deren lokaler Kontaktperson) vor, mit dem Beschleunigerbetrieb und einem internen Gremium zur Koordination von wissenschaftlichen und technischen Anforderungen bezüglich Nutzung der Beschleunigeranlagen.
Für Anträge hierzu ist dieses webform zu verwenden.
Eine Liste der eingereichten Anträge kann hier eingesehen werden.
Kontakt des Strahlzeitkoordinators
Dr. Daniel Severin
Tel.: +49-6159-71 2715
E-Mail: beamtime(at)gsi.de
Hinweis zu Sicherheitsaspekten
Bitte beachten Sie einige Hinweise zu geltenden Sicherheitsregeln. Weitere Informationen finden Sie auf den Webseiten "Beschleuniger-Strahlenschutz", "Strahlenschutzplanung und Genehmigungen (SG)" und "Sicherheit und Entsorgung". Externe Nutzer erhalten hierbei durch ihre lokale Kontaktperson Unterstützung.
- Vor der Aufnahme einer Tätigkeit auf dem Gelände müssen Gäste / Experimentatoren neben der allgemeinen Sicherheitsunterweisung und ggf. der Strahlenschutzunterweisung zusätzlich eine arbeitsplatzbezogene Unterweisung erhalten. (§12 ArbSchG)
- Falls Arbeitsplätze (z.B. Experimentaufbauten, Caves) verändert werden, oder mitgebrachte Arbeitsmittel, z.B. Geräte, Detektoren, oder Targets zum Einsatz kommen sollen, ist vorab eine aktualisierte Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Diese ist Monate vor Durchführung des Experiments mit dem Sicherheitstechnisch Verantwortlichen (STV) des Experimentplatzes abzustimmen bzw. diesem vorzulegen. (§5 ArbSchG, §3 (1) BetrSichV)
- Speziell für mitgebrachte Arbeitsmittel gilt, dass die Gefährdungsbeurteilung auf einer Bedienungsanleitung oder Risikoanalyse basieren muss. (§3 (4) BetrSichV) Ist eine solche nicht vorhanden, z.B. weil das Gerät selbst zusammengebaut wurde, so ist diese ebenfalls zu erstellen und dem STV ewit im Voraus vorzulegen.
- Falls Gefahrstoffe (Gase, giftige, ätzende, umweltschädliche oder leicht brennbare / explosive Stoffe, etc.) mitgebracht oder eingesetzt werden, ist eine spezielle Gefährdungsbeurteilung gemäß §6 (1) GefStoffV durchzuführen und dem STV deutlich vorab alle notwendigen Informationen einschließlich den Sicherheitsdatenblättern vorzulegen.