Embargos

 

Embargos werden aus außen- oder sicherheitspolitischen Gründen angeordnet und beschränken die Freiheit im Außenwirtschaftsverkehr gegenüber bestimmten Ländern.

Güterversand in Embargoländer

Die Ausfuhr von·Dual-use Gütern (sowohl zivil als auch militärisch nutzbar) in Embargoländer ist verboten, wenn die Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder militärische Endverwender bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.

Die Ausfuhr von Dual-use Gütern für nicht militärische Zwecke ist genehmigungspflichtig. Genehmigungen sind bei jeder Ausfuhr einzeln beim BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhren) zu beantragen und benötigen wegen langer Bearbeitungszeiten beim BAFA einen langen Vorlauf. Somit ist die Güterlistenprüfung bei Vorliegen eines Embargos so früh wie möglich durchzuführen.

Importverbot für gelistete Güter aus Embargoländern

Einfuhr, Erwerb und Beförderung von in der "Ausfuhrliste - Abschnitt A"erfassten Gütern (ursprünglich für militärische Zwecke konstruierte Güter) aus den folgenden Ländern, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung in diesen Ländern haben, ist gemäß §77 AWV verboten:

  1. Demokratische Volksrepublik Korea,
  2. Eritrea,
  3. Iran,
  4. Libyen,
  5. Syrien,
  6. Russland.

Sanktionen gegenüber Russland

Im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine traten am 23. Februar 2022 traten erste Sanktionen der EU gegenüber Russland in Kraft. Sie wurden seitdem nach und nach ausgeweitet und verstärkt:

Chronologische Übersicht über EU-Sanktionen gegenüber Russland

No-Russia-Klausel in Verträgen

Die sogenannte "No-Russia-Klausel" verpflichtet Unternehmen, den Wiederkauf bestimmter Güter nach Russland vertraglich zu untersagen. Mit Artikel 12g der EU-Verordnung 833/2014 werden Unternehmen verpflichtet, in ihren Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien in Drittländer eine Klausel aufzunehmen, die die Wiedereinfuhr nach Russland vertraglich untersagt. Hierdurch soll die Sanktionsumgehung über Drittländer unterbunden werden. 

Entsprechende Klauseln sind nicht notwendig, sofern der Verkauf in eines der in Anhang VIII der Verordnung  833/2014 aufgeführten Partnerländer erfolgt. 

Diese sind derzeit:

  • USA
  • Japan
  • Vereinigtes Königreich/Großbritannien 
  • Südkorea 
  • Australien
  • Kanada
  • Neuseeland
  • Norwegen
  • Schweiz

Embargoländer

Zurzeit bestehen Waffenembargos gegen folgende Länder (s. auch Runderlass des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie):

  1. Armenien
  2. Aserbaidschan
  3. Belarus
  4. Birma/Myanmar
  5. China
  6. Demokratische Republik Kongo
  7. Demokratische Volksrepublik Korea
  8. Eritrea
  9. Irak
  10. Iran
  11. Libanon
  12. Libyen
  13. Russland
  14. Simbabwe
  15. Somalia
  16. Sudan
  17. Südsudan
  18. Syrien
  19. Zentralafrikanische Republik

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